RS Vwgh 1987/2/11 85/03/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Abs10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO dar. Wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich zugibt und nur das durch Radarmessung festgestellte Ausmaß bestreitet, darf die Behörde zu Recht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bzgl der Richtigkeit der Radarmessungen bedarf, den Beschuldigten wegen Übertretung des § 52 Z 10 a StVO für schuldig erkennen. Wenn sie - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch aufnimmt, wird der Beschuldigte - hinsichtlich der Subsumption unter 52 Z 10 a StVO - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030060.X01

Im RIS seit

11.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten