RS Vwgh 1987/2/11 86/01/0218

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Aufbewahrung einer Faustfeuerwaffe in einem alten Schuh (Stiefelette) in einem Schlafzimmerschrank in einer Wohnung, die auch von einer Minderjährigen bewohnt wird, erfüllt nicht das Erfordernis der sorgfältigen Aufbewahrung (Hinweis E 28.11.1984, 84/01/0156, E 28.3.1985, 85/01/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010218.X02

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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