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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0227 B 13. Dezember 1984 RS 1Stammrechtssatz
Wenn ein Bfr neben einer VfGH-Beschwerde auch beim VwGH eine (Parallel-Beschwerde erhebt, so ist seine Beschwerdeberechtigung iSd Art 131 B-VG bereits konsumiert, sodass sich die vom VfGH abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist. (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080019.X01Im RIS seit
25.02.2008