RS Vwgh 1987/2/12 87/08/0019

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0227 B 13. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein Bfr neben einer VfGH-Beschwerde auch beim VwGH eine (Parallel-Beschwerde erhebt, so ist seine Beschwerdeberechtigung iSd Art 131 B-VG bereits konsumiert, sodass sich die vom VfGH abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist. (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080019.X01

Im RIS seit

25.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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