RS Vwgh 1987/2/12 86/08/0013

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0292/60 B 30. März 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Rückstandsausweise der Krankenkassen sind keine Bescheide, sondern von den Krankenkassen für gewisse Beitragszeiträume aus ihren Geschäftsbüchern gewonnene Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners (Daher Mangelnde Beschwerdeberechtigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080013.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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