RS Vwgh 1987/2/12 85/06/0200

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Bewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung. Die Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere von der Partei angeführte oder aus ihren Vorbringen iZm der jeweils gegebenen Situationen erkennbare Gründe dafür sprechen (Hinweis E 7.9.1976, 816/75, VwSlg 9108 A/1976).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen VwRallg8 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060200.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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