TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2005/18/0687

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der L O, geboren am 5. Jänner 1969, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18. November 2005, SD 1931/05, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 18. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin, laut ihrem Vorbringen eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde (u.a.) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eine sogenannte Scheinehe eingegangen sei, diese Ehe am 17. März 2005 gemäß § 55a Ehegesetz im Einvernehmen geschieden worden sei und für die belangte Behörde feststehe, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit ihm geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihm ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Solcherart seien die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grunde des § 34 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gegeben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesland aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn u.a. (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder (Z. 3) der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Nach ständiger hg. Judikatur erweist sich ein Bescheid, wenn Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch stehen, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 58 Abs. 1 AVG E 19a und 19b zitierte Rechtsprechung).

Da die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Ausweisung auf § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG gestützt, begründend jedoch ausgeführt hat, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfüllt sei, wobei die Bescheidbegründung keine Ausführungen enthält, dass auch der im Spruch zitierte Tatbestand verwirklicht sei, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - aufzuheben war.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 29. Jänner 2008

Schlagworte

Spruch und BegründungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180687.X00

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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