RS Vwgh 1987/2/13 86/18/0251

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Veröffentlicht am 13.02.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Rechtssatz

Ein Parken auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand lässt sich nach dem Wortsinne des § 24 Abs 3 lit b StVO 1960 nicht mit dem Parken VOR einer Haus- und Grundstückseinfahrt gleichstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180251.X01

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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