RS Vwgh 1987/2/15 85/13/0103

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Veröffentlicht am 15.02.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Das Wesen des Festwertes besteht darin, daß Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, von denen ein etwa gleichhoher Bestand dauernd benötigt wird, zusammengefaßt und mit einem festen - gleichbleibenden - Wert angesetzt werden können, wobei dann anstelle einer Absetzung für Abnutzung die Aufwendungen für Neuzugänge sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Anwendungsbereich des Festwertes ist jedoch begrenzt. Es kommen grundsätzlich nur abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, von solchen Wirtschaftsgütern muß immer ein Bestand in etwa gleicher Höhe vorhanden sein und bei der Wahl dieses Bewertungsverfahrens muß eine stichhaltige wirtschaftliche Begründung vorliegen (vgl Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, I3, 86; Platzer/Kros, Der Festwert, Bestimmung der Höhe und Vorteilhaftigkeit, ÖStZ 1976, 235 ff (hier: Weinbau).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130103.X01

Im RIS seit

15.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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