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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über anlässlich einer Beschwerde erhobene Anträge, den angefochtenen Bescheid auf bestimmte Zeit in seiner Rechtswirksamkeit auszusetzen und die belangte Behörde anzuweisen das Verfahren in bestimmter Weise durchzuführen, nicht berufen, weshalb solche Anträge gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050120.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012