RS Vwgh 1987/2/17 86/05/0120

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über anlässlich einer Beschwerde erhobene Anträge, den angefochtenen Bescheid auf bestimmte Zeit in seiner Rechtswirksamkeit auszusetzen und die belangte Behörde anzuweisen das Verfahren in bestimmter Weise durchzuführen, nicht berufen, weshalb solche Anträge gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050120.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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