RS Vwgh 1987/2/17 85/04/0191

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Jede im Verhältnis zu § 81 GewO 1973 genehmigungslos vorgenommene Änderung oder das Betreiben der Betriebsanlage nach einer solchen Änderung erfüllt den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob bzw inwiefern dem dem Beschuldigten angelasteten Verhalten im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 der Tatbestand einer - erfolgten - genehmigungslosen "Änderung" der sachverhaltsmäßig nach der Aktenlage in Betracht zu ziehenden bestehenden genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 zugrunde liegt und des weiteren, ob allenfalls vorliegende "Änderungen" die im § 74 Abs 2 GewO 1973 angeführten Umstände ergeben können (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040191.X04

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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