RS Vwgh 1987/2/17 86/05/0155

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

Baurecht - OÖ
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §65
AVG §66 Abs4
VStG §19

Rechtssatz

Unterlässt es der Beschuldigte bei der Behörde erster Instanz Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu machen, behauptet er jedoch in der Berufung, dass sein Unternehmen im Hinblick auf hohe Schulden keinen Wert darstelle und seit 1981 laufend ein Verlust gegeben sei, so hat die Berufungsbehörde mangels eines Neuerungsverbotes dieses Vorbringen zu beachten und entsprechend zu überprüfen, sind doch auch erst allenfalls während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen (Hinweis E 12.2.1982, 81/04/0100).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050155.X03

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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