Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Wenn bei der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, welcher einerseits auf die Behebung eines Baugebrechens und andererseits auf die Beseitigung einer Abweichung von den Bauvorschriften gerichtet ist, nicht präzisiert wird, welcher Auftrag nach § 129 Abs 4 und welcher nach § 129 Abs 10 Wiener BauO erteilt wird, so können dadurch subjektive Rechte des Verpflichteten nicht verletzt werden, da sich daran keine verschiedenen (baurechtlichen) Rechtsfolgen knüpfen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050067.X02Im RIS seit
08.07.2004