RS Vwgh 1987/2/17 83/05/0067

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn bei der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, welcher einerseits auf die Behebung eines Baugebrechens und andererseits auf die Beseitigung einer Abweichung von den Bauvorschriften gerichtet ist, nicht präzisiert wird, welcher Auftrag nach § 129 Abs 4 und welcher nach § 129 Abs 10 Wiener BauO erteilt wird, so können dadurch subjektive Rechte des Verpflichteten nicht verletzt werden, da sich daran keine verschiedenen (baurechtlichen) Rechtsfolgen knüpfen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050067.X02

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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