RS Vwgh 1987/2/17 85/04/0205

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §89 Abs2;

Rechtssatz

Für die Berufungsbehörde ist, da für sie eine Maßnahme mit konstitutiver Wirkung zur Entscheidung steht, bei Anwendung des zweiten Entziehungstatbestandes des § 89 Abs 2 GewO 1973 maßgebend, ob das Gewerbe seit mindestens einem Jahr vor Erlassung des Berufungsbescheides nicht ausgeübt worden ist (Hinweis E 26.11.1982,82/04/0035).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040205.X01

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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