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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Hat ein Verfahren vor dem VwGH ein Straferkenntnis zum Gegenstand, dann stellt jedenfalls, mangels ausdrücklicher Erklärung, - abgesehen von allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren bereits eingetretener Teilrechtskraft - stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, den Beschwerdepunkt dar (Hinweis E VS 19.9.1984, 83/03/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X01Im RIS seit
19.02.1987Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012