RS Vwgh 1987/2/19 85/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Hat ein Verfahren vor dem VwGH ein Straferkenntnis zum Gegenstand, dann stellt jedenfalls, mangels ausdrücklicher Erklärung, - abgesehen von allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren bereits eingetretener Teilrechtskraft - stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, den Beschwerdepunkt dar (Hinweis E VS 19.9.1984, 83/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X01

Im RIS seit

19.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten