RS Vwgh 1987/2/20 86/11/0058

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42;

Rechtssatz

Die vergleichsweise Übernahme der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind durch den Vater in einem zwischen den Kindeseltern geschlossenen Vergleich, dem insofern die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt wurde, ändert nichts an der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter. Besteht danach aber - gesetzlich - eine anteilige Unterhaltsverpflichtung, so sind die Lebensverhältnisse des Vaters für die Höhe der Ersatzpflicht der Mutter nach § 42 NÖ SHG grundsätzlich relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110058.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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