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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Die vergleichsweise Übernahme der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind durch den Vater in einem zwischen den Kindeseltern geschlossenen Vergleich, dem insofern die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagt wurde, ändert nichts an der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Mutter. Besteht danach aber - gesetzlich - eine anteilige Unterhaltsverpflichtung, so sind die Lebensverhältnisse des Vaters für die Höhe der Ersatzpflicht der Mutter nach § 42 NÖ SHG grundsätzlich relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110058.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009