RS Vwgh 1987/2/20 86/11/0147

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
HGB §346;
KFG 1967 §104 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "unteilbare Güter" gem § 104 Abs 9 KFG ist nicht allein die technische Möglichkeit der Teilung der Güter nach ihrer Beschaffenheit (hier: Holzfaserplatten) maßgebend. Es müssen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte insoweit mitberücksichtigt werden, als jeweils zu untersuchen ist, ob dem Antragsteller eine Teilung der zu befördernden Güter, objektiv betrachtet, zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit könnte nicht nur zufolge eines durch die Teilung eintretenden, nicht geringfügigen Wertverlustes gegeben sein, sondern müßte etwa auch bei Kundenwünschen, die eine Teilung ausschließen, angenommen werden. Es bedarf allerdings der Klärung, ob es sich nur um vereinzelte Kundenwünsche handelt. In diesem Falle wäre eine generelle Ausnahmebewilligung nicht

gerechtfertigt. Bei Prüfung der Frage, ob der Antragsteller regelmäßig mit derartigen Kundenwünschen konfrontiert wird, ist auf allfällige Handelsbräuche (§ 346 HGB) Bedacht zu nehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist erforderlich. Eine Abwägung zwischen verschiedenen Transportmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 unteilbares Gut unteilbare Güter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110147.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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