Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, daß sie die Vorstellung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X07Im RIS seit
20.02.1987Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009