RS Vwgh 1987/2/20 85/17/0096

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
GdO OÖ 1979 §102 Abs2;

Rechtssatz

Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, daß sie die Vorstellung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X07

Im RIS seit

20.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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