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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0151 E 27. Mai 1986 RS 2Stammrechtssatz
Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, dass sie eine Berufung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X06Im RIS seit
20.02.1987Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009