RS Vwgh 1987/2/20 85/17/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0151 E 27. Mai 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Ist bei verständiger Wertung des Vorbringens einer Partei erkennbar, dass sie eine Berufung gegen einen bestimmten erstinstanzlichen Bescheid erhebt, bedarf es keiner Nennung der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde sowie des Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170096.X06

Im RIS seit

20.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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