RS Vwgh 1987/2/20 86/11/0058

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Veröffentlicht am 20.02.1987
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG NÖ 1974 §41 Abs6 idF 9200-3;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft (als der zur Entscheidung über Kostenersatzansprüche in erster Instanz sachlich zuständigen Behörde) zu nicht bescheidförmigen Verzichtserklärungen auf den Kostenersatzanspruch namens des Landes kann ein Schreiben dieser Behörde an einen Ersatzpflichtigen nur dann als ein seine Heranziehung nach § 42 NÖ SHG hindernder "Verzicht" gewertet werden, wenn es einen Bescheid (mit einem eine solche Heranziehung ausschließenden Abspruch) darstellt. Im Zweifel ist ein solches Schreiben nicht als Bescheid zu werten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110058.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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