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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft (als der zur Entscheidung über Kostenersatzansprüche in erster Instanz sachlich zuständigen Behörde) zu nicht bescheidförmigen Verzichtserklärungen auf den Kostenersatzanspruch namens des Landes kann ein Schreiben dieser Behörde an einen Ersatzpflichtigen nur dann als ein seine Heranziehung nach § 42 NÖ SHG hindernder "Verzicht" gewertet werden, wenn es einen Bescheid (mit einem eine solche Heranziehung ausschließenden Abspruch) darstellt. Im Zweifel ist ein solches Schreiben nicht als Bescheid zu werten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110058.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009