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L70507 Schischule TirolNorm
AVG §46;Rechtssatz
Das in § 9 Tir SchischulG statuierte Anhörungsrecht erstreckt sich nur auf die Fragen des Bedarfes und der persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers, nicht aber auf die Frage, ob der bisherige Inhaber die Schischule ordnungsgemäß geführt habe bzw ob die künftige Führung derselben durch ihn gewährleistet sei. Allerdings ist die Behörde durch keine gesetzlichen Vorschriften daran gehindert, die Stellungsnahmen der Anhörungsberechtigten, insoweit sie auch auf diese Frage eingehen, gemäß § 46 AVG in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. In diesem Sinne bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Behörde Äußerungen der Hotellerie und der Schilehrer, bzgl derer nach § 9 Tir SchischulG keine Anhörungspflicht besteht, berücksichtigt.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100135.X04Im RIS seit
25.08.2006