RS Vwgh 1987/2/23 86/10/0135

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Index

L70507 Schischule Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
SchischulG Tir 1981 §9;

Rechtssatz

Das in § 9 Tir SchischulG statuierte Anhörungsrecht erstreckt sich nur auf die Fragen des Bedarfes und der persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers, nicht aber auf die Frage, ob der bisherige Inhaber die Schischule ordnungsgemäß geführt habe bzw ob die künftige Führung derselben durch ihn gewährleistet sei. Allerdings ist die Behörde durch keine gesetzlichen Vorschriften daran gehindert, die Stellungsnahmen der Anhörungsberechtigten, insoweit sie auch auf diese Frage eingehen, gemäß § 46 AVG in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. In diesem Sinne bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Behörde Äußerungen der Hotellerie und der Schilehrer, bzgl derer nach § 9 Tir SchischulG keine Anhörungspflicht besteht, berücksichtigt.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100135.X04

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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