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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/02/15 82/17/0079 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 2 BewG legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hiebei ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke KEINEN Gebrauch zu machen und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend; maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende Marktlage (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040, E 8.6.1984, 82/17/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150348.X01Im RIS seit
14.01.2002