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VerkehrssteuernNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Unabhängig davon, daß § 10 Abs 2 BewG ausdrücklich anordnet, daß persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Kapitalgesellschaften schon von ihrer Struktur her die Berücksichtung persönlicher Steuern der an der Gesellschaft beteiligten Personen bei Ermittlung des gemeinen und damit objektiven Wertes der Anteile an der Kapitalgesellschaft undenkbar, da diese Steuern naturgemäß den Wert des jeweiligen Anteiles nicht beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X08Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022