RS Vwgh 1987/2/23 85/15/0131

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Verkehrssteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
BewG 1955 §13 Abs2

Rechtssatz

Unabhängig davon, daß § 10 Abs 2 BewG ausdrücklich anordnet, daß persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Kapitalgesellschaften schon von ihrer Struktur her die Berücksichtung persönlicher Steuern der an der Gesellschaft beteiligten Personen bei Ermittlung des gemeinen und damit objektiven Wertes der Anteile an der Kapitalgesellschaft undenkbar, da diese Steuern naturgemäß den Wert des jeweiligen Anteiles nicht beeinflussen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X08

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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