RS Vwgh 1987/2/23 85/15/0131

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Verkehrssteuern
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1
BAO §200 Abs2
BAO §50 Abs1

Rechtssatz

Nach den § 50 ff BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Daraus folgt, daß dann, wenn nach dem Ergehen eines vorläufigen Abgabenfestsetzungsbescheides eine andere Behörde als jene, die den Bescheid erlassen hat, zuständig geworden ist, von der nunmehr zuständigen Behörde der entgültige Bescheid erlassen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150131.X02

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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