Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §9;Rechtssatz
Die Bewilligung, die für Außenabflüge und Außenlandungen erforderlich ist, muss vor deren Durchführung erteilt worden sein; eine nachträgliche Erteilung einer solchen Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wurde die Bewilligung nachträglich verweigert, dann konnte der Bfr in dem Recht auf Erteilung der Bewilligung nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030126.X01Im RIS seit
04.08.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015