RS Vwgh 1987/2/25 86/03/0126

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung, die für Außenabflüge und Außenlandungen erforderlich ist, muss vor deren Durchführung erteilt worden sein; eine nachträgliche Erteilung einer solchen Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wurde die Bewilligung nachträglich verweigert, dann konnte der Bfr in dem Recht auf Erteilung der Bewilligung nicht verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030126.X01

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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