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PolizeirechtNorm
GrKontrG 1969 §1Rechtssatz
Inwieweit der Antragsteller eines Reisepasses durch die Versagung der Passausstellung in aus den Vorschriften der §§ 1 und 2 des GrenzkontrollG 1969 und des § 1 PaßG 1969 abzuleitenden Rechten verletzt worden sein soll, lässt sich nach dem Regelungsinhalt dieser Bestimmungen (sie enthalten lediglich Legaldefinitionen, das Gebot der Benützung von Grenzübergängen und die Anordnung, dass Personen und Sachen beim Grenzübergang die hiefür nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen) nicht erkennen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984010364.X04Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022