RS Vwgh 1987/2/25 86/01/0127

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Veröffentlicht am 25.02.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §152 Abs1;
ArbVG §157 Abs1 Z5;
ArbVG §96 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0334 E 10. Oktober 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer Maßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E 15.2.1977, 0597/76, E VfGH 16.10.1976, 69/76, VfSlg 7912).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010127.X05

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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