RS Vwgh 1987/2/26 86/08/0177

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412;
ASVG §413;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §67;

Rechtssatz

Der nach den § 58 Abs 1 AVG 1950, § 67 AVG 1950 als Bescheidinhalt erforderliche Spruch eines verfahrensrechtlichen Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG 1950 erschöpft sich in bezug auf die Verwaltungsangelegenheit, in der diese Entscheidung ergeht, in der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Unterbehörde; ein darüber hinausgehender Spruchteil ist nur für eine (von der Verwaltungsangelegenheit, hinsichtlich derer die Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG 1950 ergeht) trennbare Angelegenheit im Sinne des § 59 Abs 1 legcit zulässig.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080177.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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