RS Vwgh 1987/2/26 83/07/0384

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/07/0125, 85/07/0126, 85/07/0127 Fortgesetztes Verfahren:88/10/0068 E 3. November 1989;

Rechtssatz

Die Bestockung einer Grundfläche mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten in dem nach § 5 Abs 2 ForstG maßgebenden Zeitraum, entspricht nur dem ersten in § 1 Abs 1 ForstG genannten Kriterium, welches erst zusammen mit dem zweiten, der Eignung, eine der im § 1 Abs 1 lit a bis lit d ForstG genannten Wirkungen auszuüben, die Waldeigenschaft begründet. Die Verwirklichung des ersten Kriteriums vermag daher das Vorliegen des zweiten der Waldkultur in einem rechtlich relevanten Ausmaß, noch nicht darzutun (Hinweis E 14.9.1982, 82/07/0096, E 29.5.1984, 83/07/0327). In dieser Hinsicht ist es erforderlich darzutun, auf welche Weise im einzelnen die betreffende Wirkung durch die in Betracht kommende Fläche hervorgerufen wird und welche naturwissenschaftlichen bzw wirtschaftlichen Überlegungen die angezeigte Eignung belegen (Hinweis E 14.1.1981, 2726/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983070384.X01

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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