RS Vwgh 1987/2/26 86/08/0231

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs1;
AZG §28 Abs1;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Als Ort der Begehung der Straftat nach § 27 Abs 1 ArbeitsruheG ist im Falle der Anordnung vorschriftswidriger Arbeiten der Ort anzusehen, an welchem oder von welchem aus die Anordnung gegeben wurde (hier unbestrittenermaßen am Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf). Wenn dementsprechend die erfolgte Beschäftigung der Arbeitnehmer als " der zum Tatbestand gehörende Erfolg" (§ 27 Abs 1 VStG) aufzufassen ist, dann ändert es an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist (Bezirkshauptmannschaft Mödling) gemäß § 27 Abs 1 VStG nichts, wenn eben dieser Erfolg im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat der Stadt Wien) eingetreten ist (Hinweis E 5.2.1964, 0453/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080231.X03

Im RIS seit

26.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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