RS Vwgh 1987/2/26 86/07/0224

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/07/0225 86/07/0228 86/07/0227 86/07/0226

Rechtssatz

Der Schutz von im FG 1975 verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist allein der Forstbehörde überantwortet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070224.X04

Im RIS seit

24.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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