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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird in der Beschwerde an Stelle derjenigen Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (hier: der Landeshauptmann), das "Amt der ...LRg" (deren Hilfsapparat) als belangte Behörde bezeichnet, dann liegt kein Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG vor, wenn diese aus der mit der Beschwerde gleichzeitig vorgelegten Bescheidausfertigung eindeutig hervorgeht. (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 111625 A/1984)
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984070369.X01Im RIS seit
10.11.2004