RS Vwgh 1987/2/27 84/07/0369

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Veröffentlicht am 27.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wird in der Beschwerde an Stelle derjenigen Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (hier: der Landeshauptmann), das "Amt der ...LRg" (deren Hilfsapparat) als belangte Behörde bezeichnet, dann liegt kein Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG vor, wenn diese aus der mit der Beschwerde gleichzeitig vorgelegten Bescheidausfertigung eindeutig hervorgeht. (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 111625 A/1984)

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070369.X01

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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