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L66307 Alm Weide TirolNorm
AlpschutzG Tir 1920 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Entlassung aus dem Alpzwang hat die Folge, dass die Grundstückseigentümer das Grundstück frei von den Verpflichtungen nach dem Tir AlpschutzG LGBl 1920/81 bewirtschaften dürfen. Diese Entbindung von gesetzlichen Verpflichtungen kann keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Grundstückseigentümer bewirken. Der Umstand, dass hiedurch die rechtliche Möglichkeit eröffnet wird, durch anderweitige Entscheidungen - etwa eine Bannlegung - die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit der Eigentümer über das Grundstück wieder zu beschränken, ändert daran nichts. Eine gegen die Entlassung aus dem Alpzwang erhobene Beschwerde der Grundstückseigentümer ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070092.X02Im RIS seit
01.09.2005