RS Vwgh 1987/3/3 87/14/0003

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1988/7;

Rechtssatz

Es ist zwar zulässig, dass ein spätestens bei Ablauf der Beschwerdefrist bestehendes unmittelbares Vertretungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem einschreitenden Rechtsanwalt auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes auch noch nachträglich beurkundet wird. Wird aber das Vollmachtsverhältnis erst nach Ablauf der Beschwerdefrist begründet, so vermag dies, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinbringung durch den Rechtsanwalt bezweckt werden sollte, die Rechtswirksamkeit der Beschwerführung nicht zu begründen. (Hinweis auf B 26.1.1982, 0577/80, VwSlg 10641 A/1980, und vom 16.12.1983, 83/17/0225)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140003.X02

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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