RS Vwgh 1987/3/3 87/14/0026

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;

Rechtssatz

Wenn eine Aufhebung einer Bestimmung durch den VfGH erfolgt ist, kann eine Wiederaufnahme nur dann bewilligt werden, wenn die Rechtsfrage ident mit dem Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens ist. (§ 45 Abs 1 Z 3 VwGG). Keine Verletzung des Parteiengehörs, wenn es dem Bfr freigestanden ist, auf die Tatsache hinzuweisen, dass der VfGH die Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung in Prüfung gezogen hat (§ 45 Abs 1 Z 4 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140026.X01

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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