Index
18 KundmachungswesenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine verfassungsgesetzliche Grundlage der bloß einfachgesetzlichen Ermächtigung zur Berichtigung auch materieller Fehler bei der Kundmachung eines Gesetzes im Rahmen einer Druckfehlerberichtigung durch den Bundeskanzler; Verstoß gegen das Gebot der vollständigen Publikation eines Gesetzesbeschlusses im Bundesgesetzblatt; keine verfassungskonforme Auslegung im Wege der Versteinerung des Druckfehlerbegriffs oder einer systematischen Interpretation möglich; Widerspruch auch zum Rechtsstaatsprinzip; Gesetzwidrigkeit der Druckfehlerberichtigung hinsichtlich der Ambulanzgebühr im Hinblick auf die bereinigte Rechtslage nach Aufhebung der gesetzlichen Ermächtigung und Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils der gesetzlichen Regelung der Ambulanzgebühr wegen nicht ordnungsgemäßer KundmachungSpruch
I. §2a Abs2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660/1996, in der Fassung des Art1 Z4 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002), BGBl. I Nr. 47/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §2a Abs2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,, in der Fassung des Art1 Z4 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabegesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Die Z9 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 114/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die Z9 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idF des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 35/2001, regelt den Behandlungsbeitrag-Ambulanz.römisch eins. 1. §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, regelt den Behandlungsbeitrag-Ambulanz.
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001 ist vom Nationalrat am 2. April 2001 beschlossen worden (s. StenProt NR XXI. GP, 65. Sitzung, S 66 ff). §135a ASVG hatte in diesem Beschluß folgenden Wortlaut: Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, ist vom Nationalrat am 2. April 2001 beschlossen worden (s. StenProt NR römisch 21 . GP, 65. Sitzung, S 66 ff). §135a ASVG hatte in diesem Beschluß folgenden Wortlaut:
"Behandlungsbeitrag - Ambulanz
§135a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
1. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
3. in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)untersuchung handelt,
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 Sitzung Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
1. für Kinder nach §123 Abs2 Z2 bis 6 und Abs4 sowie Kinder nach §260 ohne anderes Einkommen,
2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt,
3. in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§22 Abs3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) vorliegt, 3. in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§22 Abs3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt,
4. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach §31 Abs5 Z16 von der Rezeptgebühr befreit sind,
5. für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
6. für Personen, die Teile des Körpers nach §120 Abs2 oder Blut(plasma) spenden,
7. bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
8. wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
Dieser Gesetzesbeschluß des Nationalrates wurde vom Präsidenten des Nationalrates am selben Tag gemäß §83 Geschäftsordnungsgesetz 1975 ausgefertigt und sodann dem Bundesrat übermittelt, der in seiner Sitzung vom 6. April 2001 - ohne Vorliegen eines Ausschußberichtes - beschloß, gegen den Gesetzesbeschluß keinen Einspruch zu erheben (vgl. StenProt BR, 675. Sitzung, S 37). Dieser Gesetzesbeschluß des Nationalrates wurde vom Präsidenten des Nationalrates am selben Tag gemäß §83 Geschäftsordnungsgesetz 1975 ausgefertigt und sodann dem Bundesrat übermittelt, der in seiner Sitzung vom 6. April 2001 - ohne Vorliegen eines Ausschußberichtes - beschloß, gegen den Gesetzesbeschluß keinen Einspruch zu erheben vergleiche StenProt BR, 675. Sitzung, S 37).
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten (GZ 630 930/1-V/1/01) des Bundeskanzlers ergibt sich, daß der Gesetzesbeschluß sodann am 9. April 2001 in der Präsidentschaftskanzlei eingelangt und an diesem Tag vom Bundespräsidenten gemäß Art47 Abs1 B-VG beurkundet worden ist. Noch am selben Tag wurde der Gesetzesbeschluß dem Bundeskanzleramt rückübermittelt.
Nach Gegenzeichnung der Beurkundung durch den Bundeskanzler (Art47 Abs3 B-VG) wurde seitens der zuständigen Abteilung des Bundeskanzleramtes die Verlautbarung des Gesetzesbeschlusses unter Nr. 35 im Teil I des Bundesgesetzblattes am 18. April 2001 veranlaßt. Nach Gegenzeichnung der Beurkundung durch den Bundeskanzler (Art47 Abs3 B-VG) wurde seitens der zuständigen Abteilung des Bundeskanzleramtes die Verlautbarung des Gesetzesbeschlusses unter Nr. 35 im Teil römisch eins des Bundesgesetzblattes am 18. April 2001 veranlaßt.
Wie den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten entnommen werden kann, war Gegenstand der Beurkundung durch den Bundespräsidenten und der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler der im betreffenden Geschäftsstück einliegende (Original-)Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. April 2001.
2. Der in der Folge unter BGBl. I Nr. 35/2001 kundgemachte Text des Bundesgesetzes, mit dem (ua.) das ASVG geändert wird, weicht vom Wortlaut des beurkundeten Beschlusses des Nationalrates insoweit ab, als der zweite Satz des §135a Abs3 ASVG den (genau eine Textzeile einnehmenden) Teil "vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§31 Abs5 Z16b) bei Vorliegen einer besonderen" nicht enthält und somit (bloß) lautet: 2. Der in der Folge unter Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, kundgemachte Text des Bundesgesetzes, mit dem (ua.) das ASVG geändert wird, weicht vom Wortlaut des beurkundeten Beschlusses des Nationalrates insoweit ab, als der zweite Satz des §135a Abs3 ASVG den (genau eine Textzeile einnehmenden) Teil "vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§31 Abs5 Z16b) bei Vorliegen einer besonderen" nicht enthält und somit (bloß) lautet:
3. Mit Z9 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 114/2002, ausgegeben am 6. August 2002, wurde §135a Abs3 ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 in der Weise berichtigt, daß der zweite Satz zur Gänze neu kundgemacht und dabei die - zunächst entfallene, nachstehend hervorgehobene - Wortfolge eingefügt wurde: 3. Mit Z9 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, ausgegeben am 6. August 2002, wurde §135a Abs3 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, in der Weise berichtigt, daß der zweite Satz zur Gänze neu kundgemacht und dabei die - zunächst entfallene, nachstehend hervorgehobene - Wortfolge eingefügt wurde:
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 29. Juni 2002 aus Anlaß von Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Behandlungsbeitrages-Ambulanz iS des §135a ASVG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001) beschlossen, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §135a ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 zu prüfen.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 29. Juni 2002 aus Anlaß von Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG gegen Bescheide betreffend die Vorschreibung eines Behandlungsbeitrages-Ambulanz iS des §135a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,) beschlossen, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §135a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, zu prüfen.
2. In diesem - zu G218-221/02 geführten - Gesetzesprüfungsverfahren sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Z9 der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 sowie ob der Verfassungsmäßigkeit des §2a Abs2 BGBlG entstanden, weshalb er am 11. Oktober 2002 beschlossen hat, beide Bestimmungen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen. 2. In diesem - zu G218-221/02 geführten - Gesetzesprüfungsverfahren sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Z9 der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, sowie ob der Verfassungsmäßigkeit des §2a Abs2 BGBlG entstanden, weshalb er am 11. Oktober 2002 beschlossen hat, beide Bestimmungen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen.
Der Verfassungsgerichtshof ging hiebei - vorläufig - davon aus, daß er die Z9 der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 im Gesetzesprüfungsverfahren zu G218-221/02 anzuwenden hätte: Der Verfassungsgerichtshof sei nämlich - in Übereinstimmung mit dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum - bisher davon ausgegangen, daß Druckfehlerberichtigungen rückwirkende Kraft auf den Tag der Kundmachung des berichtigten Rechtsaktes zukomme. Für das Gesetzesprüfungsverfahren zu G218-221/02 sei angesichts dessen zu klären, ob dieses Verfahren zum Teil als unzulässig geworden einzustellen sei oder aber die Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 eo ipso auch den Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens geändert habe, ohne daß es einer Ergänzung des Prüfungsbeschlusses bedürfte. Der Verfassungsgerichtshof ging hiebei - vorläufig - davon aus, daß er die Z9 der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, im Gesetzesprüfungsverfahren zu G218-221/02 anzuwenden hätte: Der Verfassungsgerichtshof sei nämlich - in Übereinstimmung mit dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum - bisher davon ausgegangen, daß Druckfehlerberichtigungen rückwirkende Kraft auf den Tag der Kundmachung des berichtigten Rechtsaktes zukomme. Für das Gesetzesprüfungsverfahren zu G218-221/02 sei angesichts dessen zu klären, ob dieses Verfahren zum Teil als unzulässig geworden einzustellen sei oder aber die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, eo ipso auch den Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens geändert habe, ohne daß es einer Ergänzung des Prüfungsbeschlusses bedürfte.
3.1. §2a BGBlG wurde durch das - seit dem 1. Juli 2001 in Kraft stehende - Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, geschaffen; sein Abs2 enthält eine Definition des Begriffs des Druckfehlers. §2a BGBlG hat folgenden Wortlaut (der in Prüfung genommene Teil ist hervorgehoben): 3.1. §2a BGBlG wurde durch das - seit dem 1. Juli 2001 in Kraft stehende - Budgetbegleitgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, geschaffen; sein Abs2 enthält eine Definition des Begriffs des Druckfehlers. §2a BGBlG hat folgenden Wortlaut (der in Prüfung genommene Teil ist hervorgehoben):
"§2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen:
1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 2002 Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2a Abs2 BGBlG (idF des Budgetbegleitgesetzes 2002) aus dem Blickwinkel sowohl des gewaltenteilenden Prinzips als auch des Rechtsstaatsprinzips geäußert: 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 2002 Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2a Abs2 BGBlG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002) aus dem Blickwinkel sowohl des gewaltenteilenden Prinzips als auch des Rechtsstaatsprinzips geäußert:
"... Nach Art24 B-VG ist die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat auszuüben. Beiden Vertretungskörpern ist damit die "Hauptfunktion" im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens übertragen (vgl. - mwN - Korinek, Art47 B-VG Rz 4, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht). Diese Funktion, Gesetze (im formellen Sinne) zu erlassen, ist somit speziellen Staatsorganen vorbehalten (vgl. Schick, Art24 B-VG Rz 6, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht). Organen der Vollziehung dürfte die Erlassung auch sonstiger generell-abstrakter Normen, somit von Gesetzen im materiellen Sinne, lediglich insoweit zustehen, als eine entsprechende verfassungsgesetzliche Ermächtigung besteht (s. insbesondere Art18 Abs2 B-VG sowie die - zahlreichen - Ermächtigungen an Verwaltungsorgane, sog. verfassungsunmittelbare Verordnungen zu erlassen: zB Art18 Abs3, 78c Abs2, 97 Abs3, 102 Abs5, 118 Abs6 B-VG; §8 Abs5 litd ÜG 1920; §16 Abs1 F-VG 1948). "... Nach Art24 B-VG ist die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat auszuüben. Beiden Vertretungskörpern ist damit die "Hauptfunktion" im Rahmen des Gesetzgebungsverfahre