RS Vwgh 1987/3/3 85/07/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs2;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §30 Abs1;
ForstG 1975 §30 Abs2 lita Z1;
ForstG 1975 §30 Abs3;

Rechtssatz

Für die auf § 30 Abs 2 lit a Z 1 ForstG 1975 gestützte Antragslegitimation in bezug auf die Bannlegung sind weder Eigentum noch Nutzungsrechte an der zur Bannlegung beantragten Waldflächen, sondern ausschließlich der Nachweis eines rechtlichen Interesses an der Bannlegung maßgebend. Ein solches rechtliches Interesse tut eine Ortsgemeinde dar, die alle für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Angaben macht und hiebei die Sicherung einer großen Rutschfläche und den Schutz eines Ortsteiles vor weiteren Murkatastrophen als Bannzweck anführte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070343.X01

Im RIS seit

06.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten