RS Vwgh 1987/3/3 86/07/0248

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

Rechtssatz

Mangels eines Rechtsanspruches vermag weder eine Wunschabgabe einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens noch ein von Parteien geschlossenes Übereinkommen die Behörde bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu binden, wenn sich auch im allgemeinen die Bedachtnahme auf konkrete Parteienwünsche als zweckmäßig und befriedigend erweisen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070248.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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