RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;

Rechtssatz

Es muss dem Arbeitgeber überlassen bleiben, welche Reinigungsarbeiten im Betrieb er von Arbeitnehmern ausführen lässt und welche er einer Reinigungsfirma überträgt. Für die Betriebsbedingtheit der Kündigung ist es auch nicht von rechtlicher Bedeutung, ob der Arbeitgeber anderen Reinigungsfrauen einen höheren Stundenlohn bezahlt, und ob er diese auch zu Arbeiten im privaten Bereich heranzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010161.X04

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten