RS Vwgh 1987/3/4 85/13/0195

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0328/64 E 15. März 1965 VwSlg 3242 F/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Es bleibt zwar ein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem erkennenden Senat je ein von der Kammer der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigen entsendetes Mitglied angehört, jedoch nicht darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufungsgruppe des Berufungswerbers angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985130195.X04

Im RIS seit

04.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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