RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0167

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;
ArbVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde wegen der Umsatzsituation des Gesamtbetriebes und unter Bedachtnahme darauf, dass im Gesamtbetrieb über 200 Arbeitnehmer beschäftigt werden und gerade in der Betriebsabteilung, in der die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Überstunden angeordnet werden muss, das Vorliegen von der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin entgegenstehender betrieblicher Erfordernisse verneint. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer, der auf Grund seiner Ausbildung befähigt ist, Hubstapler zu fahren, im Betrieb des Arbeitgebers auch anderweitig einsetzbar und zur Ausübung dieser Tätigkeit auch bereit wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010167.X04

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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