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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
Statut Linz 1980 §44 Abs3 litk;Rechtssatz
Dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz fehlt mangels Rechtspersönlichkeit (in Sachen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) die Beschwerdelegitimation. Darüber hinaus fehlt dem Magistrat der Stadt Linz aber auch gemäß § 48 Abs 3 lit a Z 12 Statut Linz 1980 die Zuständigkeit zur Einbringung von Beschwerden an den VwGH. (Hinweis auf B v. 31.5.1961, 1507/57, 22.9.1986, 86/12/0200)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010031.X01Im RIS seit
30.05.2005