RS Vwgh 1987/3/4 86/01/0095

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
RAPG 1985 Art3;
RAPG 1985 Art6;
StPO 1945 §39 Abs3;
StPO 1945 §39 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden haben im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheide geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) wird nur dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist", oder, wenn darüber abzusprechen gewesen wäre, was einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. In der ggst Angelegenheit (Abweisung eines Antrages auf Eintragung in die Verteidigerliste wegen Nichtbeibringung der Bewilligung der vorgesetzten Dienstbehörde gemäß § 39 Abs 4 StPO bis zum 1.1.1986 = Inkrafttreten des dritten Satzes im § 39 Abs 3 StPO durch RAPG) ist kein Raum für die beiden letztangeführten Betrachtungsweisen, denn Art 6 RAPG enthält keine Übergangsregelung der bezeichneten Art und die belangte Behörde sprach mit ihrem Bescheid auch nicht darüber ab, ob der Antragsteller vor dem 1.1.1986 die Voraussetzungen für die Eintragung in die Verteidigerliste erfüllt hätte. Da die Verwaltungsbehörden im Zeitpunkt der Fassung des Art 3 RAPG anzuwenden hatten, war eine Eintragung des Antragstellers auf Grund der vor dem 1.1.1986 geltenden Fassung dieser Bestimmung ausgeschlossen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010095.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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