RS Vwgh 1987/3/5 86/06/0294

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf gegen einen (hier in einem Mehrparteienverfahren) ergangenen Bescheid, der zunächst nur ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, obwohl die Zustellverfügung bereits Zustellung zu Handen des Rechtsvertreters vorsah, vertreten durch diesen Beschwerde an den VwGH erhoben (worauf dieser das Vorverfahren einleitete), so ist eine neuerlich gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter eingebracht wurde, als unzulässig zurückzuweisen, zumal das Beschwerderecht schon verbraucht ist (siehe auch § 26 Abs 2 VwGG; § 6, § 7 und § 9 Abs 1 ZustellG). Mit der Zustellung des Bescheides an den Rechtsvertreter wurde kein neuer Bescheid erlassen bzw nicht die Erlassung wiederholt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Stellungnahmen Mitwirkung am Verfahren vor anderen Behörden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060294.X01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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