RS Vwgh 1987/3/5 86/12/0148

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §4 Abs12;
GehG 1956 §5 Abs6;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:87/12/0140 E 12. Oktober 1987 VwSlg 12553 A/1987;

Rechtssatz

Der Beamte hat im Falle einer Scheidung die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um von meldepflichtigen Tatsachen (im Beschwerdefall: Eingehen eines öffentlichen Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Haushaltszulage) Kenntnis zu erlangen. Wenn die geschiedene Gattin auch dem Gericht gegenüber ihre Berufstätigkeit verschwiegen hat und sie an einem anderen Ort als der Bf wohnhaft und tätig ist, darf die Gutgläubigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis E 20.10.1981, 2687/80, VwSlg 10562 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120148.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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