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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/06/0054 E 24. Januar 1991;Rechtssatz
Stimmt der Grundeigentümer dem Bauvorhaben nicht zu, ist die Baubewilligung gem § 31 Abs 2 Tir BauO zu versagen. Dies steht einem neuerlichen Bauansuchen dann nicht entgegen, wenn der Bauwerber in der Zwischenzeit auf gerichtlichem Wege die Zustimmung des Grundeigentümers erzwungen hat (Hinweis E 28.6.1984, 84/06/0115).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060215.X04Im RIS seit
11.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018