RS Vwgh 1987/3/5 85/12/0159

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §154 Abs6;
DVG 1984 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die Rückwirkung, die die Berufungsbehörde gem § 12 Abs 3 letzter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes auszusprechen hat, überbrückt die Zeit ab der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Wurde dieser Bescheid erst nach Ablauf der Bestellungsdauer erlassen, so ist die Berufungsbehörde zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht mehr berechtigt.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120159.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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