RS Vwgh 1987/3/10 86/07/0221

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0213 E 10. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid kann mit VwGH-Beschwerde bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung der Partei einerseits darin gelegen sein kann, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, dass die Berufungsbehörde von einer für die Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (Hinweis E 7.10.1986, 84/07/0256).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070221.X01

Im RIS seit

17.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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