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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0213 E 10. März 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein auf § 66 Abs 2 AVG gegründeter letztinstanzlicher Bescheid kann mit VwGH-Beschwerde bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung der Partei einerseits darin gelegen sein kann, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch darin, dass die Berufungsbehörde von einer für die Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (Hinweis E 7.10.1986, 84/07/0256).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070221.X01Im RIS seit
17.03.2006