RS Vwgh 1987/3/11 87/01/0043

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1 lita;
AbfallG OÖ 1975 §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7 impl;

Rechtssatz

Für die Bestrafung nach § 32 Abs 1 lit a OÖ AbfallG ist es rechtlich bedeutungslos, wer Eigentümer oder Besitzer des Abfalls (hier: Autowracks, Kfz-Bestandteile, Alteisen und Schrottbleche) und wer Eigentümer des Grundstückes ist oder war, auf dem der Abfall abgelagert oder weggeworfen worden ist. Der Tatbestand des § 32 Abs 1 lit a OÖ AbfallG ist auch dann erfüllt, wenn ein Dritter mit Willen des Beschuldigten entgegen dem Ablagerungsverbot nach § 5 Abs 1 VStG handelt.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010043.X01

Im RIS seit

11.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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