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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung des behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechtes. Diese Voraussetzung muss wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim VwGH eingebracht wird (Hinweis auf B 17.10.1978, 0730/76, VwSlg 9658 A/1978, B 24.11.1980, 2675/80).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110137.X01Im RIS seit
01.06.2006Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014