RS Vwgh 1987/3/13 86/11/0068

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Veröffentlicht am 13.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
IESG §6 Abs1 idF vor 1980/580;

Rechtssatz

Aus der gemäß § 6 Abs 1 IESG unterschiedlichen Anknüpfung des Fristbeginnes an die öffentliche Bekanntmachung im Falle der Konkurseröffnung oder Ausgleichseröffnung einerseits und an die Kenntnis von einem Gerichtsbeschluss im Falle der Abweisung dieses Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens andererseits ist abzuleiten, dass die bloße tatsächliche Unkenntnis von der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung, unabhängig von den Gründen, aus denen der Antragsteller - bei gegebener Möglichkeit einer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung - tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat, keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG iVm § 71 Abs 1 lit a AVG darzustellen vermag. Auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit regelmäßiger Fahrten zum Ausgleichsgericht, um die allfällige Eröffnung eines Anschlusskonkurses in Erfahrung zu bringen, kommt es daher nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110068.X02

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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